Allgemein
Unser Schützenverein in Sömmerda
Unser Schützenverein pflegt und fördert das Sportschießen und organisiert als Mitglied im Thüringer Schützenbund einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb in den landesspezifischen Disziplinen des Schießsportes und weiteren Schießsportlichen Disziplinen. Wir organisieren Wettkämpfe, Begegnungen mit anderen Vereinen und natürlich auch die traditionellen Schützenfeste. Als gemeinnütziger Verein fördern wir zudem die massensportliche Betätigung im Sportschießen und bilden den Nachwuchs für aktive Wettkampfbeteiligung und die Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben im Schießsport aus.
Wettkampfbetrieb für das laufende Jahr
Mehr erfahrenSchießsportlich interessierte Nichtmitglieder
können gegen Entgelt die Vereinsanlagen nutzen.Mitgliedschaft
Unser Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.Die Organe unseres Schützenvereines
Dies sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung als das oberste Organ und die Kassenprüfung.Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird unser Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten.
Unser Vorstand
Präsident und Vorstand unseres Sömmerdaer Schützenvereines.

Rolf Körper
Präsident

Thomas Ende
Vorstandsvorsitzender

Marcel Wiegand
Stellvertreter des Vorsitzenden

Maik Mirre
Schatzmeister

Stefan Pausch
Vorstandsmitglied für Schieß- und Wettkampfbetrieb

Matthias Büchner
Vorstandsmitglied für technische Planung und Traditionsarbeit
Unsere Vereinssatzung
Beschlossen am 07. März 2009
Paragraph 1
- Der Verein trägt den Namen „Schützenverein ”Nicolaus von Dreyse” Sömmerda e.V.” und hat den Sitz in Sömmerda, Scherndorfer Weg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist unmittelbar Nachfolger der „Schützenkompanie Sömmerda“, die 1945 zwangsaufgelöst wurde.
Der Verein ist Mitglied im „Thüringer Schützenbund e.V.“ und des „Deutschen Schützenbundes“. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und insbesondere des Sportschießens.
Der Verein hat das Recht der Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen. - Die Traditionspflege ist wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit.
Paragraph 2
- Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Der Verein stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
- Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
- Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen, bildet Nachwuchs für den Leistungssport heran und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen.
Paragraph 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Paragraph 4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall von steuerbegünstigten Zwecken ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Paragraph 5
Der Verein besteht aus- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliederns
Paragraph 6
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Kinder unter 14 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt entsprechend die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
- Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Paragraph 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Ein Austritt kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines Jahres erfolgen, um die Mitgliedschaft zum Jahresende zu beenden. Geschieht dies nicht bis zum Termin, wird der Austritt erst zum Ende des Folgejahres wirksam und das Mitglied ist verpflichtet Beiträge und sonstige Leistungen für das Folgejahr voll zu entrichten.
- Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
- Bei erheblicher Verletzung der Satzung
- Bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins
- Wegen groben unsportlichen Verhalten - Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 6 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung, ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach einem Monat, gerechnet vom Datum des zweiten Mahnschreibens an, vom Vorstand beschlossen werden.
- Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, diese ist dem Mitglied nachweislich zu Übergeben. Erkennt das Mitglied den Ausschluss durch den Vorstand nicht an, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Entscheiden sich mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder für den Ausschluss, so gilt dieser als bestätigt.
- Durch den Ausschluss entsteht kein Recht auf Beitragsrückerstattung.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Paragraph 8
Beiträge der Mitglieder
- Jedes Mitglied zahlt
- Bei Neuaufnahme einen einmaligen Aufnahmebeitrag und
- Einen Jahresbeitrag
deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt oder verändert wird. Es verpflichtet sich, den Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten. - Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (Paragraph 2 der Satzung) zu verwenden. Bei Mitgliedschaft in einem Landesschützenverband werden die erforderlichen Abgaben, welche durch diese Mitgliedschaft entstehen, durch den Verein getätigt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
- Der zu zahlende Beitrag staffelt sich in den Kategorien:
- Schüler
- auszubildende Jugendliche
- ordentliche Mitglieder - Auf schriftlichen Antrag kann die Beitragszahlung durch den Vorstand ermäßigt oder gestundet werden.
- Das Beitragswesen muß Tagesordnungspunkt der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Paragraph 9
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schußgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
- Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
- Für Schaden, welche durch den nicht sachgemäßen Gebrauch von Waffen, Geräten und Objekte entstehen, haftet der Verursacher gegenüber dem Verein.
Paragraph 10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Kassenprüfer
Paragraph 11
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Vorstandsmitglied für technische Planung und Tratitionsarbeit
- dem Vorstandsmitglied für Schieß- und Wettkampfbetrieb - Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
- den Vorsitzenden
- den Stellvertrete
- den Schatzmeister
mindestens jedoch durch zwei der oben genannten, vertreten. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt hat, oder wenn es das Interesse des Vereins verlangt.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins, mindestens 14 Tage vor der Durchführung (Poststempel), durch den Vorstand.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter, geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis des Vorstandes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig wie viel Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.
- Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen.
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand aberkannt werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben das Rechnungswasen des Vereins, einschließlich aller Konten, Kassen, Bücher und Belege, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Weiterhin ist der Jahresabschluß sachlich und rechnerisch zu prüfen, darüber ist in der Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorzulegen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte ist der Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder zu stellen.
- Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten wählen. Als Präsident können ausschließlich verdiente Mitglieder gewählt werden.
- Der Präsident ist nicht vertretungsberechtigt und nicht geschäftsführend tätig.
- Der Präsident hat ausschließlich repräsentative Aufgaben wahrzunehmen. Diese sind mit dem Vorstand abzustimmen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden. (Paragraph 15 (2)).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Sömmerda“ die es ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
- Bei erheblicher Verletzung der Satzung
- Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
- Schüler 30,00 € pro Jahr
- Azubis, Studenten und Ehepartner 75,00 € pro Jahr
- Alle weiteren ordentlichen Mitglieder 150,00 € pro Jahr
- Härtefälle – auf Antrag kann durch den Vorstand der Beitrag ermäßigt oder gestundet werden
- Meisterschütze – Der Meisterschütze hat an den Verein keinen Beitrag zu entrichten.
- Schützenkönig – Der Schützenkönig hat an den Verein einen Beitrag von 250,00 € zu entrichten.
- Schüler keine
- Azubis und Studenten 65,00 €
- Alle anderen Erwachsenen 125,00 €
- Bei Vereinswechsel 65,00 €
- Techniktraining
- Sicherheitsbestimmungen beim Schießen und zu allen Fragen bei Waffen und Munition
- Belehrungen und Infoveranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Paragraph 12
Mitgliederversammlung
Paragraph 13
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist diese Zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
- Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Anträge
- Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Wahl des Kassenprüfers (alle zwei Jahre)
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, usw.
- Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich)
- Auflösung des Vereins
Paragraph 14
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Paragraph 15
Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
Paragraph 16
Stimmrecht und Wählbarkeit
Paragraph 17
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Paragraph 18
Kassenprüfer
Paragraph 19
Präsident
Paragraph 20
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des
Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen
und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzende bzw. vom
Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden benannten Schriftführer zu unterschreiben.
Paragraph 21
Auflösung des Vereins
Paragraph 22
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 07. März 2009 beschlossen worden.
Die Satzung des Schützenvereins
hier downloadenMitglieder und Beiträge
Mitglied werden
Ordentliches Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom Vereinsvorstand bestätigt wurde. Aufnahmeantrag downloadenKinder – unter 14 Jahre – müssen zum o.g. Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.
Förderndes Mitglied kann ebenfalls jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm schießsportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie für ordentliche Vereinsmitglieder.
Ehrenmitglied können auch mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Personen werden, die nicht Vereinsmitglied sind.
Mitgliedschaft beenden
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vereinsaustritt ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann erfolgen:
Beitrags- und Gebührenordnung
Gültig ab 01.01.2011, beschlossen zur Mitgliederversammlung am 19.02.2011
Download der Gebührenordnung
HierMitgliedsbeiträge
Zahlbar bis 31.01. des laufenden Jahres bzw. mit Einzugsermächtigung monatlich, viertel jährlich oder halb jährlich.
Beiträge zur Unterstützung des Vereins
Aufnahmegebühren
Einzugsermächtigungfür Mitgliedschafts-Beiträge und Abgeldung
HierRechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet. Für Schäden, welche durch den nichtsachgemäßen Gebrauch der Waffen, Geräte und Objekte entstehen, haftet der Verursacher.
Ausbildung
Ausbildung im Verein – Sicherheit & Sportsgeist gehen vor
Gastschützen
Gastschützen melden sich bitte zu den Trainingszeiten bei uns an. Der Personalausweis ist zur Registrierung vorzulegen, die Kosten und Rabatte teilen wir Ihnen gern vorab mit. Der Vorstand entscheidet wiederspruchsfrei über die Gewährung.
Unser Verein nimmt regelmäßig an sportlichen Vergleichswettkämpfen in der Region und darüber hinaus teil. Klar, dass wir dort gut in Erinnerung bleiben wollen und die Pokale lieber mit nehmen als anderen Vereinen zu überlassen.
Zweimal wöchentlich haben unsere Mitglieder und Gastschützen die Möglichkeit auf unseren Schießbahnen zu trainieren. Unterstützung bietet hierbei eine Vielzahl moderner Auswertetechnik.
Regelmäßiger Bestandteil unseres Ausbildungs- und Trainingsbetriebes sind:
Kleine Stippvisite:

Schießausbildung

Trefferaufnahme

einfach top modern
Unsere Vereinswaffen
Unser Verein trägt den Namen Nicolaus von Dreyse – der Erfinder des Zündnadelgewehres. Da liegt es auf der Hand, dass hier in Sömmerda die Tradition des Zündnadelgewehrschießens hoch gehalten wird. Zu unseren Vereinswaffen zählt natürlich auch ein Zündnadelgewehr.
Ein weiteres Model ist unser Schweden-Mauser Carl Gustaf. Das Gewehr wurde 1896 offiziell eingeführt und blieb in vielfach abgewandelter Form über 80 Jahre im militärischen Einsatz.
Für die vielen Freunde des Kleinkaliberschießens verfügt unser Schützenverein auch über eine in Suhl hergestellten Kleinkaliber Matchbüchse Modell 150 Standard.

Zu den Wurzeln
Zündnadelgewehr

Der Dauerbrenner
Schweden-Mauser
